Fahnenstangen und Fahnenmasten

Fahnenmast aufstellen mit oder ohne Genehmigung?

Ein Fahnenmast ist schon eine wirklich eindrucksvolle Angelegenheit: Vor dem Betrieb weht die Unternehmensfahne an einem hohen Mast und zeigt Besuchern schon von Weitem an, wo sich die Zentrale der Firma befindet. Aber auch im eigenen Garten oder einfach direkt vor dem Haus macht sich ein Fahnenmast mit der Flagge des Lieblingssportvereins wirklich gut. Doch was passiert, wenn der Nachbar ausgerechnet Anhänger des rivalisierenden Sportvereins ist und ihn aus diesem Grund der Fahnenmast stört? Auch ein Unternehmen sollte sich vor dem Fahnenmast aufstellen erkundigen, ob es nicht eine Genehmigung braucht.

Vor dem Fahnenmast aufstellen besser erkundigen

Ein Fahnenmast gilt aufgrund der Möglichkeit diesen leicht entfernen zu können als bewegliches Objekt und braucht von daher keine Genehmigung für das Aufstellen. Sollte der Fahnenmast aber zur Dauerbeflaggung (länger als 3 Monate) und/oder als Werbeträger dienen, ist es immer besser sich bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Kantons, zu erkundigen. So werden etwaige Streitigkeiten von Beginn an vermieden und es herrscht Klarheit.

Fragen kann späteren Ärger vermeiden

Wer sich als Privatmann sagt: „Besser keine schlafenden Hunde wecken“, und auf eine Anfrage bei der zuständigen Behörde verzichtet, der braucht sich in der Regel auch keine Sorgen zu machen. Denn wie vorab schon erwähnt, kann er sich darauf berufen, dass ein Fahnenmast nicht zu den festen Bauten zählt und daher nicht genehmigungspflichtig ist. Wer aber von vorherein Probleme vermeiden will, der fragt lieber nach. Wenn nicht bei der Behörde selbst, dann vielleicht bei den Nachbarn, die womöglich selbst einen Fahnenmast aufgestellt haben.

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