Regeln für das Aufstellen von Fahnenmasten

Foto: Winkelbohrer / DSC_0233 flickr

Ein Fahnenmast vor der Tür, im Garten oder auch im Vorgarten, viele Menschen möchten sich heute diesen Wunsch erfüllen. Allerdings stellt man sich zunächst einmal die Frage, ob es einfach so möglich ist, sich seinen eigenen Fahnenmast aufzustellen. Schließlich gibt es heutzutage für alles und jedes Regeln und Vorschriften, die befolgt werden müssen. Wenn für ein Gartenhaus eine Baugenehmigung eingeholt werden muss, warum sollten dann Fahnenmasten verschont bleiben?

Die Regeln können hier von Land zu Land durchaus sehr unterschiedlich ausfallen. Während ein Land gar nicht daran interessiert ist, für diesen Aufbau Regeln aufzustellen, können in anderen Ländern sogar Genehmigungen nötig werden. In vielen Fällen ist es so, dass es auch auf die Höhe des Fahnenmastes ankommt. Kleine Masten bis zu zehn Metern werden oft gerne geduldet, wenn es dann doch etwas höher hinaus gehen soll macht es Sinn, sich zu informieren.

In der Schweiz ist es so, dass ein Fahnenmast als bewegliches Objekt gesehen wird. Dies bedeutet, dass er leicht wieder abgebaut werden kann und nicht fest und unwiderruflich befestigt ist. Somit ist dafür auch keine Genehmigung erforderlich. Anders sieht es dagegen aus, wenn der Mast zum Zwecke der Dauerbeflaggung genutzt werden soll, oder aber als Werbung. In diesen Fällen ist es angebracht, die Behörden vor dem Aufstellen zu kontaktieren, um Ärger zu vermeiden.

Generell ist es immer sinnvoll, zunächst auf Nummer sicher zu gehen, und eine Anfrage bei den Behörden zu starten. Schließlich gibt es immer wieder Nachbarn, denen ein Fahnenmast ein Dorn im Auge ist, und die alles dafür tun, damit dieses Objekt wieder entfernt wird. Hat man sich vorher informiert, ist man auf der sicheren Seite und kann die Situation entschärfen.

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